22/05/2020
Vertragsrecht: Zur Wirkung der Verschmelzung auf Wiederkaufsrechte
Mit der Verschmelzung findet keine Übertragung des Wiederkaufsrechtes an einen Dritten im Sinne des § 1070 ABGB statt. Das Wiederkaufsrecht geht vielmehr von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft über (OGH 21.1.2020, 1 Ob 173/19a).
Verschmelzung (§§ 220 bis 233 AktG, § 96 GmbHG) ist die Übertragung des Vermögens einer oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluss der Abwicklung auf eine andere bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft). Mit der Verschmelzung geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft einschließlich der Schulden mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch auf die übernehmende Gesellschaft über, ohne dass es eines Übertragungsakts bedürfte. Der Vermögensübergang betrifft alle Rechte und Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, sodass bei dieser kein Vermögen zurückbleibt. Mit der Verschmelzung findet somit keine Übertragung des Wiederkaufsrechts an einen von der berechtigten Gesellschaft verschiedenen Dritten iSd § 1070 ABGB statt; das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht vielmehr in der übernehmenden Gesellschaft auf, sodass ein solches Gestaltungsrecht zugunsten der dann vereinten Gesellschaft fortwirkt. Diese Form der Gesamtrechtsnachfolge kann auch nicht den Rechtsfolgen des Todes einer natürlichen Person gleich gehalten werden. Der vom historischen Gesetzgeber verfolgte Zweck des § 1070 ABGB, die übermäßig lange Beschränkung des freien Rechtsverkehrs von Liegenschaften zu unterbinden, stößt bereits mit der Einräumung dieses Rechts an juristische Personen an seine Grenzen, weil eine solche nicht zwingend ein natürliches Ende hat, sondern es im Allgemeinen der Willkür der darüber zur Entscheidung berufenen Personen überlassen ist, ein solches herbeizuführen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Maxl

22/05/2020
Gesellschaftsrecht: Zum Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters
Wenn sich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf ein Informationsverweigerungsrecht wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Informationsrechtes durch einen Gesellschafter stützt, so trägt sie dafür die Behauptungs- und Beweislast. Sie muss die konkrete Behauptung sowohl zur Gefährdung als auch zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Geschäftsunterlagen aufstellen (OGH 20.2.2020, 6 Ob 166/19h).
Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters besteht nicht unbeschränkt: Die GmbH darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Gegen ein gesetzliches Verbot kann die Informationsgewährung etwa dann verstoßen, wenn ein konkurrierender Gesellschafter Einsicht in wettbewerbsrelevante Informationen begehrt. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. Die Inanspruchnahme des Individualrechts des Gesellschafters auf Information ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die GmbH schädigende Interessen verfolgt werden, zB wenn ein Gesellschafter sein Informationsrecht zum Zweck der Erlangung wettbewerbsrelevanter Informationen zugunsten eines Konkurrenzunternehmens ausübt.
Rechtsanwalt Dr. Martin Maxl

9/04/2020
COVID-19-Pandemie & Virtuelle GmbH-Generalversammlung
Nach dem 2. COVID-19-Gesetz kann die Generalversammlung einer GmbH virtuell abgehalten werden (siehe unseren Beitrag vom 24. März 2020). Die Justizministerin hat nun gestern, 8. April 2020, die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) zur näheren Regelung der Durchführung von virtuellen GmbH-Generalversammlungen erlassen. Einige Zweifelsfragen bleiben offen.
Video-Generalversammlung
Nach der COVID-19-GesV ist die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung dann zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer „akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit“ besteht. Das ist eine umständliche Umschreibung einer Videokonferenz (Hören und sprechen und sehen und gesehen werden) . Die gängigen Videokonferenz-Provider wie Skype, Zoom, MS Teams oder Cisco Webex stellen eine derartige „akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit“ her. Jeder Teilnehmer der Generalversammlung muss die Möglichkeit haben, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.
Wenn Zweifel an der Identität eines Teilnehmers bestehen, so hat die Gesellschaft seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen (zum Beispiel durch Herzeigen eines Personalausweises). Die GmbH ist für die Mängel von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.
Zulässigkeit der Video-Generalversammlung
Wenn einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer der Generalversammlung nicht über die technischen Mittel für eine derartige Videokonferenz verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der virtuellen Generalversammlung verbunden sind.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass dann, wenn mehr als die Hälfte der Teilnehmer –unabhängig von der Höhe des Stammkapitals des durch diese Teilnehmer repräsentierten Stammkapitals ‒ mit der Abhaltung einer Videokonferenz nicht einverstanden ist (argumentum: „diese Mittel nicht verwenden wollen“), die Abhaltung der virtuellen Generalversammlung zu unterbleiben hat.
Wer entscheidet über die Video-Generalversammlung?
Die Entscheidung, ob eine virtuelle Generalversammlung durchgeführt werden soll oder nicht und welche Videokonferenz-Technologie dabei zum Einsatz kommt, trifft das Organ, das die Generalversammlung üblicherweise einberuft. Nach der gesetzlichen Grundregel sind die Geschäftsführer zur Einberufung der Generalversammlung berechtigt und verpflichtet. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht und die Pflicht, die Generalversammlung einzuberufen, wenn es das „Wohl der Gesellschaft“ erfordert. Schließlich hat ein Minderheitsgesellschafter, das sind einer oder mehrere Gesellschafter, dessen bzw. deren Stammeinlagen zumindest 10 % des Stammkapitals erreichen, das Recht, eine Generalversammlung unter Angabe des Zweckes einzuberufen.
Im Regelfall wird also der Geschäftsführer entscheiden, ob eine virtuelle Generalversammlung durchgeführt werden soll, und gleichzeitig in der Einberufung angeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung bestehen. Diese organisatorischen und technischen Voraussetzungen sind typischerweise die Bekanntgabe des Videokonferenz-Providers wie Skype, Cisco Webex, MS Teams oder Zoom sowie der Login-Daten. Die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse der Einladung zur Generalversammlung sind natürlich weiter zu beachten (Form, Fristen, Ankündigung der Tagesordnung, Vorgehen bei Vertagung, Absage und Verlegung etc.).
Aufsichtsrat und Vorstand
Die oben genannten Regeln der COVID-19-GesV gelten nicht nur für GmbH-Generalversammlungen, sondern auch für Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes der GmbH.
Rechtsanwalt Dr. Martin Maxl

7/04/2020
COVID-19-Pandemie und Vertragssausstieg
Seit Einführung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) im Jahr 1811 gibt es einen strikten Grundsatz: Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Gilt dies auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie oder ist der Ausbruch dieser Pandemie ein "Ereignis höherer Gewalt", das Schuldner und Gläubiger von der Leistung befreit?
Höhere Gewalt
Ist die COVID-19-Pandemie ein Ereignis höherer Gewalt (force majeure)? Die kurze Antwort ist: Ja.
Das ABGB kennt keine gesetzliche Definition des Begriffes „höhere Gewalt“. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat das Vorliegen von „höherer Gewalt“ aber immer dann bejaht, wenn es sich um ein unabwendbares, von außen kommendes und außergewöhnliches Ereignis handelt. Eine gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Maßnahme wie etwa ein Betretungsverbot auf der Grundlage des 1. COVID-19-Maßnahmengesetzes, das zu einer gänzlichen oder teilweisen Schließung eines Betriebes führt, ist ein „von außen kommendes Ereignis“. In gleicher Weise ist eine unverschuldete Erkrankung des Unternehmers aufgrund des COVID-19-Virus ein „von außen kommendes Ereignis“. Diese Ereignisse sind weiters „unabwendbar“, da sie auch mit der äußersten Sorgfalt nicht verhütet werden können. Sie sind auch „außergewöhnlich“, da sie nicht „in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit“ vorkommen.
Folgende Ereignisse hat der Oberste Gerichtshof in den letzten Jahren als „Ereignisse höherer Gewalt“ qualifiziert:
- das 200-jährige Hochwasser im Jahre 2013
- das Jahrhundert-Hochwasser im Jahre 2005
- die Tsunami-Katastrophe in Thailand im Jahre 2004
- der SARS-Ausbruch in China im Jahre 2002
Die COVID-19-Pandemie ist somit ein Ereignis „höherer Gewalt“ im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
„Höhere Gewalt“-Klausel im Vertrag
Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Vertrag eine „Höhere Gewalt“-Klausel enthält oder nicht. Wenn er eine „Höhere Gewalt“-Klausel enthält, so ist diese auf Leistungsstörungen aufgrund der COVID-19-Pandemie anwendbar. „Höhere Gewalt“-Klauseln regeln üblicherweise Verständigungspflichten, den gänzlichen oder auch nur vorübergehenden Entfall der Leistungspflichten des Vertragspartners, das Recht, im Falle des Eintrittes eines Ereignisses höherer Gewalt vom Vertrag zurückzutreten, sowie Haftungsausschlüsse und Schadensminderungspflichten.
Vor Setzung konkreter Schritte gegenüber dem Vertragspartner empfehlen wir eine sorgfältige Analyse der konkreten „Höhere Gewalt“-Klausel.
Keine „Höhere Gewalt“-Klausel im Vertrag
Wenn der Vertrag keine „Force Majeure“-Klausel enthält, so sieht das ABGB grundsätzlich vor, dass beide Vertragspartner von ihrer Leistung frei werden, wenn der Leistung (Lieferung) ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Die Leistung kann also auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden. Das wird immer dann der Fall sein, wenn der Leistungszeitpunkt so große Bedeutung hat, dass die Erbringung der Leistung nach dem vereinbarten Leistungszeitpunkt (Lieferzeitpunkt) für den Gläubiger (Besteller) wertlos ist.
In diesem Fall wird der Schuldner - wie zum Beispiel ein Lieferant - grundsätzlich von der Leistung frei, wenn er während der vereinbarten Vertragsdauer nicht leisten kann. Einer Verlängerung der Leistungs- bzw. Lieferfrist muss der Schuldner nicht zustimmen. Dem Schuldner ist aus Gründen der Vorsicht zu empfehlen, den Rücktritt vom Vertrag unter Berufung auf das durch die COVID-19-Pandemie verursachte konkrete Ereignis höherer Gewalt zu erklären.
Der Gläubiger (Besteller) muss in diesem Fall grundsätzlich nicht zahlen, er kann den bereits gänzlich oder teilweise gezahlten Betrag vom Schuldner zurückzufordern. COVID-19 bedingte Liquiditätsengpässe und Zahlungsschwierigkeiten sind aber für den Gläubiger grundsätzlich kein Grund, Zahlungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
Einvernehmliche Anpassung
Selbstverständlich steht es den Vertragsparteien frei, den Vertrag an die von der COVID-19-Pandemie ausgelösten neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Einvernehmlich können die Vertragsparteien jeden einzelnen Vertragspunkt – die Vertragsdauer, den Umfang der vertraglichen Leistung, die Art und Weise der Zahlung (Raten, Stundung etc.) – neu regeln. Wie immer gilt: Fragen Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens!
Rechtsanwalt Dr. Martin Maxl

31/03/2020
COVID-19-Pandemie: Kurzarbeit - Zweifelsfragen
Frage: Gibt es ein generelles Kündigungsverbot während der Kurzarbeit?
Antwort: Nein. Grundsätzlich dürfen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit nicht ausgesprochen werden. Personenbezogene Kündigungen sowie personenbezogene Entlassungen sind aber zulässig, wobei aber ein neuer Arbeitnehmer eingestellt werden muss, um den Mitarbeiterstand zu halten.
Frage: Wie lange dauert der „Corona-Kurzarbeits-Kündigungsschutz“?
Antwort: Der Arbeitgeber kann die Kündigungserklärung – also die Erklärung, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Kündigungstermin endet – erst nach Ende der einmonatigen Behaltefrist, die sich an die Kurzarbeit anschließt, abgeben. Mit anderen Worten: Der Arbeitgeber kann erst am ersten Tag nach Ende der einmonatigen Behaltefrist die Kündigung aussprechen. Nach Ausspruch der Kündigung muss noch die Kündigungsfrist verstreichen, an deren Ende erst die Kündigung wirksam wird (Kündigungstermin).
Frage: Kann der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit kündigen?
Antwort: Ja, er kann unter Einhaltung der gesetzlich und vertraglichen Kündigungsfrist und Kündigungstermine wie auch in „normalen Zeiten“ kündigen.
Frage: Kann Urlaub einseitig angeordnet werden?
Antwort: Grundsätzlich nein. Nach den Vorgaben des AMS sollen der Alturlaub sowie ein allfälliges Zeitguthaben nach Möglichkeit vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut werden. Der Verbrauch von Urlaub ist aber keine notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe. Der Verbrauch von Urlaub vor Inanspruchnahme der Kurzarbeitshilfe muss nach wie vor zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbart werden.
Frage: In welchen Fällen kann der Arbeitgeber einseitig Urlaub anordnen?
Antwort: Der Arbeitnehmer muss auf Verlangen des Arbeitgebers Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr von bis zu zwei Wochen und Zeitguthaben verbrauchen, wenn sein Betrieb von Maßnahmen auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes betroffen ist, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens seines Betriebes führen.
Frage: Gibt es eine Höchstgrenze für den einseitig angeordneten Verbrauch von Urlaub?
Antwort: Die Höchstgrenze für den einseitig angeordneten Urlaubsverbrauch beträgt acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben.
Frage: Können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Urlaubsverbrauch während der Kurzarbeit vereinbaren?
Antwort: Ja. In diesem Fall gebührt dem Arbeitnehmer das Entgelt auf Basis der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit.
Frage: Können Arbeitgeber für Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von über EUR 5.370 Kurzarbeit beanspruchen?
Antwort: Ja. In diesem Fall beträgt die Kurzarbeitsbeihilfe 80 % des Nettobetrages des maximalen förderbaren Brutto-Entgeltes von EUR 5.370; für Brutto-Entgelte über EUR 5.370 trägt der Arbeitgeber die Kosten.
Frage: Kann der Arbeitnehmer die durch die Kurzarbeit entstehende Ausfallzeit frei nutzen?
Antwort: Ja. Es steht dem Arbeitnehmer frei, wie und wo er über diese Ausfallzeit verfügt. Der Arbeitnehmer kann also eine Zusatzbeschäftigung aufnehmen oder die Ausfallzeit zum Beispiel auch im Ausland verbringen.
Frage: Können einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von der Kurzarbeit ausgeschlossen werden?
Antwort: Ja. Es gibt keine Gleichbehandlungspflicht. Laut AMS ist der Bezug der Beihilfe auch nur für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen möglich. Die Differenzierungen müssen sachlich und betrieblich gerechtfertigt sein.
Frage: Kann für Arbeitnehmer, die sich in Altersteilzeit oder in Elternteilzeit befinden, Kurzarbeitsbeihilfe in Anspruch genommen werden?
Antwort: Ja. Für diese Arbeitnehmer kann Kurzarbeitsbeihilfe auf Basis der reduzierten Arbeitszeit gewährt werden.
Frage: Kann der Arbeitnehmer Kurzarbeit ablehnen?
Antwort: Theoretisch ja, praktisch nein. Wenn der Arbeitnehmer Kurzarbeit ablehnt, so wird ihn der Arbeitgeber kündigen müssen. Die COVID-19 Pandemie ist jedenfalls ein „betriebliches Erfordernis, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers“ im Sinne der Kündigungsanfechtungs-Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes entgegenstehen.
Frage: Kann der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer je nach betrieblichen Erfordernissen unterschiedliche Kurzarbeitszeiten (etwa 50 % der Normalarbeitszeit für eine Gruppe von Arbeitnehmern und 30 % Normalarbeitszeit für eine andere Gruppe von Arbeitnehmern) beantragen und vereinbaren?
Antwort: Ja.
Rechtsanwalt Dr. Martin Maxl
