7. Januar 2021, 18 Uhr 04
Zum Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters gegenüber verbundenen Unternehmen
In dem Umfang, in dem die Angelegenheiten eines verbundenen Unternehmens Angelegenheiten der GmbH selbst sind, trifft die GmbH die Pflicht, sich die zur Erfüllung des Informationsanspruchs des Gesellschafters erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen aus ihrem eigenen Recht als Gesellschafterin des Tochterunternehmens zu beschaffen (OGH 2.9.2020, 6 Ob 11/20s).
Dem GmbH-Gesellschafter steht ein allgemeiner, umfassender und keine nähere Begründung erfordernder Informationsanspruch gegen die GmbH zu. Dieser geht über das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht gemäß § 22 Abs 2 GmbHG hinaus. Er umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten der GmbH und steht jedem Gesellschafter als Individualrecht zu. Hinsichtlich des Informationsrechts der GmbH-Gesellschafter betreffend die mit der GmbH verbundenen Gesellschaften ist vom Zweck des Informationsrechts auszugehen, dem GmbH-Gesellschafter die Wahrung seiner aus dem Gesellschaftsverhältnis erfließenden Rechte zu ermöglichen. Da Gegenstand des Informationsrechts die Angelegenheiten der GmbH und alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH und gegenüber Dritten sind, können auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die GmbH beteiligt ist (verbundene Unternehmen), der Informationspflicht unterliegen. Das Informationsrecht des Gesellschafters besteht hinsichtlich verbundener Gesellschaften nur soweit, als nur die für die auskunftspflichtige GmbH objektiv relevanten Informationen verlangt werden können. Daher hat der Gesellschafter die begehrten, die verbundene Gesellschaft betreffenden Auskünfte im Einzelnen zu bezeichnen und sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen. Schuldnerin des Informationsanspruchs hinsichtlich des verbundenen Unternehmens ist nicht dieses, sondern stets die GmbH, an der der antragstellende Gesellschafter beteiligt ist. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Ausübung des Informationsrechts bei einer 100 %-igen Tochtergesellschaft benötigten Unterlagen eingesehen werden können. Informationen verbundener Unternehmen hat sie sich im Rahmen ihrer eigenen Rechte gegenüber der Tochtergesellschaft zu verschaffen. Der Gesellschafter hat daher hinsichtlich der verbundenen Unternehmen grundsätzlich nur ein Recht auf Auskunft, nicht aber auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen. Eine Ausnahme von der Einschränkung des Gesellschafters auf ein Auskunftsrecht wird in der Rechtsprechung nur in jenen Fällen akzeptiert, in denen es sich um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der GmbH handelt, an der der Antragsteller beteiligt ist, weil in dieser Konstellation Interessen Dritter - das sind Gesellschafter, die nur an der Tochtergesellschaft, nicht aber an der auskunftspflichtigen GmbH selbst beteiligt sind - nicht berührt werden.
Rechtsanwalt Dr. Martin Maxl

16. Juli 2020, 15 Uhr 23
Konkurrenzverbot - Anspruch auf Vergütung gegen vom Angestellten gegründete GmbH?
Ansprüche des Dienstgebers gegen Dritte sind der Bestimmung des § 7 Abs 2 AngG nicht zu entnehmen; die Rechtsansicht, bei Gründung einer GmbH trete diese gewissermaßen in die Position des Angestellten ein und sei dann an das Konkurrenzverbot des § 7 AngG gebunden, findet im Gesetz keine Deckung (OGH 7.4.2020, 4 Ob 234/19v)
§ 7 Abs 1 AngG enthält das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben oder in dem Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte zu machen.
Das Gesetz enthält damit zwei verschiedene Tatbestände: Während das Wettbewerbsverbot iSd § 7 Abs 1 zweiter Tatbestand AngG den Arbeitgeber vor unerwünschter Konkurrenz durch den Arbeitnehmer im eigenen Geschäftszweig schützen soll, zielt das Verbot des Betriebs eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens va darauf ab, dem Arbeitgeber die volle Arbeitskraft seines Angestellten und die uneingeschränkte Vertretung der Interessen des Betriebs zu sichern.Was die Sanktionen betrifft, so kommt eine Entlassung des Dienstnehmers nach § 27 Z 3 AngG in Betracht.
Weiters sieht § 7 Abs 2 AngG vor, dass der Dienstgeber vom Dienstnehmer Ersatz des verursachten Schadens fordern, oder statt dessen verlangen kann, dass die für Rechnung des Angestellten gemachten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen angesehen werden. Er kann auch die hiefür bezogene Vergütung oder die Abtretung des Anspruchs auf Vergütung begehren. Ansprüche des Dienstgebers gegen Dritte sind der Bestimmung des § 7 Abs 2 AngG - auf die sich die Klägerin allein stützt - nicht zu entnehmen.
Die Revision macht im Wesentlichen geltend, das vom Angestellten gegründete Unternehmen sei in die Position des Angestellten "eingetreten". Bei einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH muss klar zwischen der juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen unterschieden werden. Juristische Person und Gesellschafter sind verschiedene Rechtssubjekte und daher auseinanderzuhalten. Die Rechtsansicht, bei Gründung einer GmbH trete diese gewissermaßen in die Position des Angestellten ein und sei dann an das Konkurrenzverbot des § 7 AngG gebunden, findet im Gesetz keine Deckung. Der Arbeitsvertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten geschlossen. Es ist aber bereits aus dem klaren Wortlaut des § 7 AngG abzuleiten, dass das Konkurrenzverbot den Dienstnehmer, nicht aber Dritte bindet. Zu den Voraussetzungen für eine mögliche Ausnahme von diesem Grundsatz, wie zB das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts oder von Kollusion, hat die Klägerin kein Vorbringen erstattet.
Rechtsanwalt Dr. Martin Maxl

14. Juli 2020, 13 Uhr 16
Reichweitenvergleich von Tageszeitungen
Die Beurteilung, dass in einem Reichweitenvergleich von Tageszeitungen nur auf dem Markt tatsächlich existierende Produkte einzubeziehen sind, ist nicht korrekturbedürftig (OGH 30.3.2020, 4 Ob 42/20k).
Der OGH hat mehrfach ausgesprochen, dass es für den wirtschaftlichen Erfolg und die Werbewirksamkeit einer Zeitung va auf die Reichweite (Leserzahl) des jeweiligen Druckwerks ankommt, weil dieser Wert einen aussagekräftigen Schluss auf die tatsächlich erreichten Personen zulässt, sowie dass Werbung mit Reichweitenangaben streng zu beurteilen ist.Ebenso ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung der Bedeutungsinhalt einer Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck richtet, den ein aufmerksamer Durchschnittsadressat gewinnt.
Die Irreführungseignung nach § 2 UWG sowie auch ein tatsachenwidriger Eindruck im Rahmen einer Beurteilung nach den §§ 1 und 7 UWG kann durch objektiv unrichtige oder täuschende Angaben oder durch unvollständige Angaben herbeigeführt werden, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein fälschlicher Gesamteindruck hervorgerufen wird, der geeignet ist, die Adressaten der Werbung zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten.Den Fragen, wie eine Aussage ausgehend vom Gesamteindruck verstanden wird und ob sie demnach zur Irreführung oder Täuschung geeignet ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb idR keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen nicht abgewichen.
Die Beurteilung, dass in einem Reichweitenvergleich von Tageszeitungen nur auf dem Markt tatsächlich existierende Produkte einzubeziehen seien und es sich bei der Reichweite für die auf dem Markt nicht existente "Ö*****/oe*****-Kombi" um keine wesentliche Information (iSd § 2 Abs 4 UWG) handle, ist nicht korrekturbedürftig. Das durch einen Reichweitenvergleich von Tageszeitungen angesprochene Publikum erwartet eine aussagekräftige Mitteilung darüber, von wie vielen Personen eine bestimmte Zeitung tatsächlich gelesen wird. Die Publikumserwartung bezieht sich dabei auf ein reales, auf dem Markt erhältliches Produkt. Eine eigene Reichweitenposition kann daher auch nur einem auf dem Markt existenten Produkt zugeordnet werden. Ein rein mathematischer Wert, der sich aus einer (um Doppelleser) bereinigten Summe der Leserzahlen von zwei Tageszeitungen ergibt, kommt dafür nicht in Betracht. Durch die Nichtangabe eines solchen Werts in einem Reichweitenvergleich wird kein falscher Eindruck von der wirtschaftlichen Bedeutung (hier) der Zeitungen der Klägerin vermittelt.
Rechtsanwalt Dr. Martin Maxl

25. Juni 2020, 15 Uhr 49
Austrian Citizenship for Descendants of Victims of National Socialism
As of 1 September 2020, an amendment to the Austrian Citizenship Act will grant the Austrian citizenship not only to victims of National Socialism, but also to their descendants by way of mere written notification to the Austrian authorities.
Requirements
A “victim“ of National Socialism is a foreigner meeting the following requirements:
- He was a citizen of one of the successor states of the Austrian-Hungarian monarchy or he was stateless. The successor states are Austria, Hungary, the Czech Republic, Slovakia, Slovenia, Croatia, Bosnia and Herzegovina, Romania, Montenegro, Poland, Ukraine, Italy and Serbia.
- His principal residence was in the Republic of Austria.
- He left the Republic of Austria prior to 15 May 1955 because (i) he suffered from or had reason to believe that he would suffer from persecution by the NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei) or authorities of the Third Reich or (ii) he was exposed to or had reason to believe that he would be exposed to persecution due to his support of the democratic Republic of Austria.
A descendant of a victim of National Socialism (as defined above) is a descendant in direct descending line or has been adopted as a minor (under 18 years).
Proceedings
The entitlement must be evidenced through “unobjectionable documents” or other appropriate means. The Austrian authorities may ask the National Fund of the Republic of Austria for Victims of National Socialism (Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus) for assistance in assessing the validity of the entitlement.
The notification (“Anzeige”) must be made to the government of the federal Austrian state (“Landesregierung”) in which the "victim" as defined above had his place of residence prior to leaving Austria or, alternatively, to the Austrian Consulate of the state where the applicant currently lives in. The notification must be in writing and should be accompanied by supporting documentation such as curricula vitae, birth certificates, family trees, marriage and divorce certificates, a valid passport and any other documents supporting and evidencing the entitlement.
All non-Austrian documents need to be apostilled or superlegalised depending on their place of origin. There is no need to translate documents in the English language.
Timing
Notifications of descendants of victims of National Socialism may only be submitted after 1 September 2020. The authorities will reject any submissions prior to that date. Consequently, the first day on which the notification may be made is 1 September 2020. The foreigner applying for the Austrian citizenship retroactively acquires the Austrian citizenship as of the day of receipt of the notification by the authorities.
Dr. Martin Maxl

4. Juni 2020, 15 Uhr 32
Neues österreichisches Investitionskontrollgesetz
Die österreichische Bundesregierung hat am 28. Mai 2020 den Entwurf eines Investitionskontrollgesetzes zum Schutz kritischer Unternehmen vor Übernahmen durch Drittstaaten vorgelegt. Dieses Gesetz setzt die im März 2019 von der EU beschlossene „Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union“ (Foreign Direct Investment, kurz: "FDI-Screening-Verordnung") in österreichisches Recht um. Auch wenn in der Covid19-Krise medienwirksam die Selbstversorgung mit Medizinprodukten und Arzneimitteln diskutiert wurde - in der Sache geht es vor allem um die Abwehr von Einkaufstouren staatsnaher chinesischer Unternehmen in Europa.
Die Eckpunkte des "Bundesgesetzes über die Kontrolle von ausländischen Direktinvestitionen"(Investitionskontrollgesetz – InvKG) sind:
- Eine ausländische Direktinvestition bedarf einer Genehmigung, wenn ein Mindestanteil an den Stimmrechten des österreichischen Zielunternehmens von 25% oder 50% erreicht oder überschritten wird oder ein beherrschender Einfluss erworben oder erhöht wird.
- Eine ausländische Direktinvestition bedarf auch dann einer Genehmigung, wenn unabhängig von den Stimmrechten durch den Erwerb wesentlicher Vermögensbestandteile ein maßgeblicher Einfluss auf einen Teil des Unternehmens erworben wird.
- In besonders sensiblen Bereichen (Verteidigungstechnologien, Betreiben kritischer Energieinfrastruktur, Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G Infrastruktur, Wasser etc.) betragen die Schwellenwerte 10%, 25% und 50%.
- Verhinderung der Umgehung der Investitionskontrolle durch Erfassung auch indirekter Erwerbsvorgänge.
- Der Genehmigungsantrag ist grundsätzlich unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung zu stellen.
- Der Erwerber oder das Zielunternehmen können vor Durchführung des Vorgangs einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine bestimmte Direktinvestition stellen.
- Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.
- Keiner Genehmigungspflicht unterliegen ausländische Direktinvestitionen, bei denen das österreichische Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter 2 Millionen Euro ist.
Die Prüfung der Direktinvestition soll laut dem Gesetzesentwurf durch ein "Komitee für Investitionskontrolle" bestehend aus Mitgliedern des Finanz-, Wirtschafts-, Innovations- und Außenministeriums erfolgen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Maxl
